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VEREINSSATZUNG

DES GEWERBEVEREINS 9045X NÜRNBERG E. V.

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

  • Der Verein führt den Namen »Gewerbeverein 9045X Nürnberg e. V.«. Er umfasst das Gebiet der nach Nürnberg eingemeindeten ehemals selbständigen Gemeinden Katzwang, Kornburg und Worzeldorf sowie die innerhalb der Postleitzahlenbereiche 90451, 90453 und 90455 liegenden Orts- und Stadtteile.
  • Der Sitz des Vereins ist Nürnberg.
  • Der Verein wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Nürnberg eingetragen.

§ 2 Vereinszweck

  • Zweck und Aufgabe des Vereins ist die Wahrnehmung und Förderung der gemeinsamen beruflichen und strukturellen Interessen der Mitglieder im in § 1 Ziffer 1 beschriebenen Wirtschaftsraum.
  • Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    • Förderung des Gemeinschaftsgeistes und der Zusammengehörigkeit der Mitglieder sowie des Informationsaustausches
    • Förderung der Netzwerkbildung
    • Information der Mitglieder über wirtschaftliche Entwicklungen und Änderungen von Rechtsgrundlagen
    • Erhaltung und Förderung der Wirtschaftskraft des Gewerbes in der Region
    • Stärkung des Bekanntheitsgrades des Vereins und seiner Mitglieder durch gemeinsame Maßnahmen, z.B. Internetpräsenz, Regionalausstellungen, Infoveranstaltungen und Seminare
    • Weiterbildungsmöglichkeiten und Förderung des Technologietransfers
    • Enge Zusammenarbeit mit den örtlichen Bildungseinrichtungen, insbesondere bezüglich der beruflichen Bildung und der Nachwuchs-Förderung
    • Zusammenarbeit mit städtischen Institutionen, Behörden, Wirtschafts-Organisationen, Parteien, Vereinen sowie karitativen- und Hilfsorganisationen unter Wahrung parteipolitischer Neutralität und religiöser Toleranz. Dabei vertritt der Verein die Interessen der Gewerbetreibenden bei den sie betreffenden kommunalen Anhörungen, Beratungen und Entscheidungen.
  • Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  • Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Den Mitgliedern des Vorstands können Auslagen und Aufwendungen, die Ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind, im Rahmen des Aufwendungsersatzanspruchs nach § 670 BGB, erstattet werden. Die pauschale Auslagenerstattung, sofern diese den tatsächlichen Aufwand offensichtlich nicht übersteigt, ist zulässig.

§ 3 Mitgliedschaft

  • Mitglied des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden:
    • Handwerksbetriebe, die in die Handwerksrolle eingetragen sind bzw. handwerksähnliche Betriebe, die in dem entsprechenden Verzeichnis bei der zuständigen Handwerkskammer eingetragen sind
    • Fertigungs-, Handels-, Dienstleistungs- und Gastronomiebetriebe, deren Gewerbe ordnungsgemäß angemeldet ist
    • Freiberufler
    • Landwirtschaftliche Betriebe soweit sie im Bezirk des Gewerbeverein 9045X Nürnberg e.V. betriebsansäßig sind.
  • Natürliche oder juristische Personen außerhalb des vorgenannten Wirtschaftsraumes können unter gleichen Vor-aussetzungen Mitglied werden. Sie verzichten mit Einreichung ihres Mitgliedsantrages jedoch auf die Teile des Vereins-zweckes in § 2, die regionalen oder örtlichen Bezug haben.
  • Wer Mitglied werden will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu stellen unter Beifügung einer Kopie der Gewerbeanmeldung bzw. Eintragung bei der zuständigen Handwerkskammer. Der/die Vertretungsberechtigte in Vereinsbelangen ist zu benennen. Mit der Einreichung des Aufnahmeantrags erkennt der Bewerber die Satzung an. Der Beitritt wird auch durch die Zahlung des Jahresbeitrages vollzogen.
  • Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, die Ablehnung des Aufnahmeantrags zu begründen. Erhält der Bewerber innerhalb von drei Monaten ab Eingang des Aufnahmeantrags keinen ablehnenden Bescheid, so gilt der Aufnahmeantrag als angenommen.

§ 4 Verlust der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod des Einzelmitglieds, durch Austritt, Gewerbeabmeldung oder Ausschluss aus dem Verein.
  • Im Falle des Todes eines Mitgliedes gilt es mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem das Mitglied gestorben ist, als ausgeschieden.
  • Der Austritt erfolgt durch Kündigung der Vereinsmitgliedschaft. Sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung  einer Frist von drei Monaten zulässig. Die Kündigung hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen.
  • Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
    • die ihm nach dieser Satzung obliegenden Verpflichtungen nachhaltig nicht erfüllt;
    • in der Beitragszahlung mit mindestens einem Jahresbeitrag mehr als drei Monate im Rückstand ist;
    • den Verein geschädigt oder gegen die Vereinsinteressen schwerwiegend verstoßen hat.
    • wenn dem Mitglied durch gerichtliches Urteil die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt werden.
  • Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Bescheid über den Ausschluss ist schriftlich zu erteilen. Gegen den Beschluss des Vorstands steht die Berufung zu der nächsten Mitgliederversammlung offen, die Berufung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

§ 5 Beiträge

  • Die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages sowie von außerordentlichen Beiträgen erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
  • Der erste Jahresbeitrag ist beim Beitritt in den Verein zu entrichten. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag und ist für das laufende Jahr bis spätestens 28. Februar fällig.
  • Das Mitglied verpflichtet sich für die Dauer der Mitgliedschaft, dem Verein ein SEPA-Mandat für den Lastschrifteinzug der  
    Mitgliedsbeiträge zu erteilen. Die Erklärung des Mitglieds wird zusammen mit dem Aufnahmeantrag erteilt. Die Mitgliedsbeiträge werden dann jährlich wiederkehrend am unter Ziffer 2  festgelegten Termin eingezogen.
  • Beiträge, zu denen die Mitglieder nach dieser Satzung zur Zahlung gegenüber dem Verein verpflichtet sind, werden auch
    dann nicht anteilig erstattet, wenn ein Mitglied vorzeitig aus dem Verein ausscheidet – gleich aus welchem Grund.
  • Abweichend von Ziffer 2 ist bei einem Beitritt nach dem 30.06. der erste Beitrag nur in Höhe von 50 % des Jahresbeitrags zu entrichten.

§ 6 Rechte der Mitglieder

  • Alle Mitglieder haben das Recht, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen, über eingebrachte Anträge abzustimmen und die Mitglieder des Vorstands zu wählen oder zum Mitglied des Vorstands gewählt zu werden.
  • Jedes Mitglied hat das Recht auf Beteiligung am Vereinsleben. Der Besuch allgemeiner Veranstaltungen des Vereins steht allen Mitgliedern offen. Vom Vorstand beschlossene Eintrittspreise können erhoben werden.

§ 7 Pflichten der Mitglieder

  • Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung und die Beschlüsse der Organe des Vereins zu befolgen.
  • Die Mitglieder haben das Ansehen und die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was den Verein schädigen könnte.
  • Die Mitglieder haben die festgesetzten Beiträge fristgemäß zu entrichten.
  • Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in seinen persönlichen Verhältnissen, jede Änderung in der Firmierung oder Gesellschaftsform schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere:
    • Anschriftenänderungen
    • Änderungen der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren
    • Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegen gehalten werden.

§ 8 Mitgliederversammlung

  • Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie besteht aus allen stimmberechtigten Vereinsmitgliedern.
  • Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal innerhalb von fünf Monaten nach Geschäftsjahresende statt (Jahreshauptversammlung).
  • Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn er dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält.
  • Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist ferner innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn dies mindestens von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder mit Namensunterschrift unter Angabe der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand beantragt wird. Bei Anträgen auf Satzungsänderungen ist auch anzugeben, welche Bestimmung der Satzung (Benennung der betreffenden Paragraphen) geändert werden soll.
  • Zu den Mitgliederversammlungen wird schriftlich, unter Angabe von Tagesordnung, Zeit und Ort, mit einer Mindestfrist von drei Wochen durch den Vorstand an die letzte vom Mitglied benannte Adresse eingeladen. Diese Einladung kann auch elektronisch (E-Mail oder Fax) zugesandt werden.
  • Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Versammlungsleiter der Mitgliederversammlung ist der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied.
  • Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
    • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
    • Wahl zweier Kassenprüfer mit einer Amtszeit von zwei Jahren
    • Entgegennahme des Rechenschafts- und Kassenberichts des Vorstands
    • Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
    • Entlastung des Vorstands
    • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und der außerordentlichen Beiträge
    • Zustimmung zu Erwerb, Belastung oder Veräußerung von Grundvermögen
    • Änderung der Satzung
    • Auflösung des Vereins.
  • Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer haben das Recht, alle Unterlagen des Vereins einzusehen. Vorstand und Geschäftsführung des Vereins sind verpflichtet, ihnen diese für ihre Prüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Vereinsunterlagen vorzulegen.
  • Die Mitgliederversammlung entscheidet ferner, soweit die Entscheidung nicht anderen Organen des Vereins übertragen ist, über Anträge, die ihr zur Beschlussfassung vorgelegt werden. Solche Anträge auf Ergänzung oder die Änderung der Reihenfolge der Tagesordnung müssen bis spätestens zwei Wochen (Eingang beim Vorstand) vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden, damit sie vom Vorstand in die Tagesordnung der Mitgliederversammlung aufgenommen werden können; dies gilt nicht für Satzungsänderungen. Der Vorstand erstellt daraufhin eine geänderte Tagesordnung mit den eingereichten Ergänzungen und verschickt diese spätestens eine Woche vor der Mitglieder-versammlung. Die geänderte Tagesordnung kann auch elektronisch (E-Mail oder Fax) zugesandt werden. Anträge zur Beschlussfassung nach der Bekanntgabe der Tagesordnung und in der Mitgliederversammlung sind unzulässig. Sie können allenfalls zur Diskussion aufgenommen werden, wenn die Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit dies bejaht.
  • Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nicht eine qualifizierte Mehrheit vorsieht. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt.
  • Ist bei Neuwahl oder Wiederwahl des Vorstands in Folge von Stimmzersplitterung durch mehrere Vorschläge eine Mehrheit der Hälfte der abgegebenen Stimmen nicht erreicht worden, so ist in einem weiteren Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten des ersten Wahlgangs vorzunehmen, die die meisten Stimmen für sich vereinigten. Erforderlich ist dann zur Gültigkeit der Wahl lediglich die Mehrheit der Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt.
  • Eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen ist bei Beschlussfassung über folgende Angelegenheiten erforderlich:
    • Änderung der Satzung;
    • Ankauf und Veräußerung von Grundvermögen
    • Auflösung des Vereins.
  • Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt.
  • Die Beschlüsse werden im Ergebnis-Protokoll festgehalten. Das Protokoll wird vom Versammlungsleiter und mindestens einem weiteren Mitglied des Vorstands unterzeichnet. Das Protokoll ist zusammen mit einer Liste der Teilnehmer an der Mitgliederversammlung allen Mitgliedern zuzusenden. Das Protokoll kann auch elektronisch (E-Mail oder Fax) zugesandt werden.
  • Einwendungen gegen das Protokoll sind innerhalb von einem Monat nach Versendung an den Versammlungsleiter zu richten. Über die Einwendungen gegen das Protokoll entscheidet innerhalb von zwei Monaten nach Versendung der Vorstand.
  • Klagen auf Feststellung der Nichtigkeit oder auf Anfechtung können nur binnen einer Frist von einem Monat ab Beschlussfassung gerichtlich geltend gemacht werden.

§ 9 Der Vorstand

  • Der Vorstand besteht aus
    • der/dem ersten Vorsitzenden
    • der/dem zweiten Vorsitzenden
    • der/dem Schatzmeister/in
    • der/dem Schriftführer/in
    In den Vorstand können nur Mitglieder im Sinne von § 3 Ziffer 1 der Satzung gewählt werden. In das Amt des /der Schriftführer/in können auch im Betrieb eines Mitglieds im Sinne von §3 Ziffer 1 mithelfende Angehörige gewählt werden.
  • Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstands beträgt zwei Jahre. Sie bleiben jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist. Die Wiederwahl ist zulässig. Während der Amtszeit ist die Bestellung des Vorstands nur aus wichtigem Grund nach § 27 Absatz 2 BGB vorzeitig widerruflich. Der Vorstand haftet nur mit dem Vereinsvermögen.
  • Bei vorübergehender Verhinderung, Amtsniederlegung oder Todes eines Vorstandsmitglieds benennt der Vorstand ein anderes Mitglied zur einstweiligen Geschäftsführung. Eine Nachwahl hat in diesem Fall spätestens in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu erfolgen.
  • Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich vom ersten und zweiten Vorsitzenden und dem Schatzmeister vertreten. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt. Die beiden Vorsitzenden und der Schatzmeister sind Vorstand im Sinne § 26 BGB. Unabhängig von der Berechtigung des ersten und zweiten Vorsitzenden und des Schatzmeisters, den Verein nach außen hin zu vertreten, ist im Innenverhältnis für alle vom Vorstand zu treffenden Entscheidungen oder Willenserklärungen folgendes maßgebend:
    • Erklärungen, die den Verein in der Höhe bis € 1.000,– je Gegenstand belasten, kann einer der Vorstände im Sinne von § 26 BGB allein abgeben;
    • Willenserklärungen, die den Verein in der Höhe von über € 1.000,– bis € 5.000,– je Gegenstand belasten, bedürfen der Zustimmung des Vorstands;
    • bei über € 5.000,– ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.
  • In Angelegenheiten, zu deren Entscheidung die Mitgliederversammlung berufen wäre, kann der Vorstand dringliche Anordnungen treffen, wenn die Wahrung des Vereinsinteresses einen Aufschub nicht duldet.
  • Sitzungen des Vorstands finden nach Bedarf gemäß Absprache der Vorsitzenden statt. Den Vorsitz führt der erste Vorsitzende. Er koordiniert die Arbeit des Vorstands. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit.
  • Der Vorstand kann alle Angelegenheiten, auch solche, über die er endgültig beschließen könnte, der Mitgliederversammlung unterbreiten. Er kann jeder-zeit die Einberufung einer Hauptversammlung oder einer anderen Versammlung beschließen.
  • Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Ein an der Sitzung verhindertes Vorstandsmitglied kann sein Stimmrecht ausnahmsweise an ein anderes Vorstandsmitglied delegieren. Dies bedarf der Schriftform.
  • Duldet eine dem Vorstand obliegende Angelegenheit keinen Aufschub und ist eine rechtsgültige Entscheidung des Vorstands nicht zu erlangen, so kann ein Mitglied des Vorstands dann alleine entscheiden, wenn andernfalls zu besorgen wäre, dass dem Verein ohne Entscheidung der dringlichen Angelegenheit ein nicht wieder gutzumachender Schaden entstünde.

§ 10 Ehrenvorsitz und Ehrenmitgliedschaft

  • Die Mitgliederversammlung kann eine(n) ehemalige(n) Vorsitzende(n), die/der sich um den Verein besondere Verdienste erworben hat, mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen zur/zum Ehrenvorsitzenden ernennen. Sie/er ist berechtigt, ohne Stimmrecht, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen.
  • Mitglieder und Förderer des Vereins, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  • Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben volles Stimmrecht bei den Mitgliederversammlungen.

§ 11 Mitgliedschaft des Vereins bei anderen Personenvereinigungen

Der Verein kann zur Förderung des Vereinszweckes durch Beschluss des Vorstands in seiner Eigenschaft als Verein Mitglied bei Vereinen, Personengemeinschaften, Körperschaften oder juristischen Personen werden oder Beteiligungen an ihnen erwerben.

§ 12 Auflösung des Vereins

  • Der Verein wird aufgelöst, wenn der Verein außerstande ist, seinen Zweck und seine Aufgaben zu erfüllen. Beschlüsse über die Auflösung des Vereins fasst die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Abstimmung erfolgt schriftlich und geheim. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt.
  • Sofern kein anderer Beschluß erfolgt, sind der 1. und der 2. Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Bei der Auflösung fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Nürnberg, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke in dem in § 1 Ziffer 1 benannten Gebiet zu verwenden hat.

§ 13 Satzungsänderung

Die beabsichtigte Satzungsänderung muss in Ihrem Wortlaut sowohl im Antrag als auch in der Einladung angegeben und erläutert werden. Anträge zur Satzungsänderung sind mit entsprechender Erläuterung bis spätestens drei Monate vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen.

§ 14 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 15 Gerichtsstand

Der Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins. Erfüllungsort ist in jedem Fall der Ort des Sitzes des Vereins.

§ 16 Inkrafttreten

  • Die Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft
  • Die Satzung wurde einstimmig beschlossen von der Gründungsversammlung des Gewerbeverein 9045X Nürnberg e.V. am 21. Oktober 2011.

§ 17 Schlußbestimmung

Sollten Teile dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so berührt das nicht die Wirksamkeit der übrigen Satzungsteile.

§ 18 Datenschutz

Gemäß § 28 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) werden die Mitglieder darauf hingewiesen, dass folgende Daten erfaßt werden:

  • Name, Vorname, Firmenname, Rechtsform
  • Geburtsdatum
  • Anschrift mit Telefon- und Fax-Nummer
  • Email-Adresse
  • Eintrittsdatum
  • Bankverbindung wegen Einzugsermächtigung


Die am 21.10.2011 von der Gründungsversammlung beschlossene Satzung wurde am 29.11.2011 ins Vereinsregister (Amtsgericht Nürnberg, VR 201200) eingetragen. Letzte Änderung am 02.03.2016 durch die ordentliche Jahreshauptversammlung.